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So schützen Sie Ihre Marke oder Ihren Domainnamen


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Gerade für Unternehmer ist es oftmals nicht leicht einzuschätzen, wie weit der rechtliche Kennzeichenschutz reicht, wann Ihnen selbst ein Kennzeichenschutz zusteht bzw. wann eine Kollision mit Kennzeichenrechten Dritter zu Problemen führen kann. Das Markenrecht hat in diesen Fällen eine besondere Relevanz, die häufig insbesondere von Start-Up-Unternehmern unterschätzt bzw. vernachlässigt wird.

Das Markenrecht regelt den Rechtsschutz von Kennzeichen. Zu diesen geschützten Kennzeichen gehören Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Dabei kann ein und dasselbe Zeichen zugleich die Funktion verschiedener Kennzeichen erfüllen. Ein Zeichen kann etwa zugleich Produktkennzeichen als auch Unternehmenskennzeichen oder zugleich ein geographisches Herkunftskennzeichen sein.

Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen und können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen und aus akustischen Signalen bestehen. Deshalb unterscheidet man Wortmarken, Bildmarken, Dreidimensionalen Marken oder Hörmarken. Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit Mitteln der üblichen Druckschrift darstellen lassen. Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen. Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung. Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche. Weniger bekannt sind Kennfadenmarken, welche farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, bezeichnen.

Unternehmenskennzeichen kennzeichnen Unternehmen und sind der Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs.

Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen kennzeichnen Werke. Dabei handelt es sich um die Namen von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Film- und Tonwerken oder vergleichbare Publikationen im Internet.

Geographische Herkunftsangaben kennzeichnen die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.

Ein Markenschutz entsteht grundsätzlich durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Im Einzelfall kann er jedoch auch ohne Eintragung entstehen, wenn das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzt wird und dadurch einen bestimmten Bekanntheitsgrad erreicht hat.
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse sind z.B. fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben, eine ersichtliche Irreführungsgefahr, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung. So sind z.B. Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben, vom Schutz ausgeschlossen.

Anders als Marken können Unternehmenskennzeichen nicht in ein Register eingetragen werden und sind deshalb ab dem Zeitpunkt geschützt, in dem ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung des Betriebs beginnt. Auch Werktitel können nicht eingetragen werden, sondern ihr Schutz beginnt durch die Veröffentlichung des entsprechenden Werkes unter dem Titel.

Durch das Markenrecht erwirbt der Inhaber einer Marke oder eines sonstigen Kennzeichenrechts das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Dazu zählt auch das Recht, Dritten ein Nutzungsrecht an der Marke (Markenlizenz) einzuräumen oder die Marke zu verkaufen.

Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz, Auskunfts- und Vernichtungansprüche geltend machen.

Wer eine eingetragene Marke besitzt, sollte sie auch benutzen. Eine Marke, die nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurde, kann auf Antrag oder Klage wegen Verfalls gelöscht werden.

Kollision zwischen eingetragenen Marken und Domainnamen

Durch die Registrierung von Domainnamen werden dem Nutzer nur zivilrechtliche Nutzungsansprüche gegen andere Internet-User eingeräumt. Aber durch die Domain-Registrierung allein wird dem Inhaber nicht automatisch ein Recht an dem im Domainnamen enthaltenen Namen gegenüber einer erst später eingetragenen Marke eingeräumt.

Gleichwohl ist die Nutzung eines Domainnamens, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung keine fremden Markenrechte verletzt, nicht unlauter. Oftmals hat der Inhaber der Domain erhebliche Investitionen in die Werbung für seinen Domainnamen geleistet.

Deshalb wird auf Konflikte zwischen geschützten Kennzeichen und Domainnamen das Kennzeichenrecht angewendet, so dass es im Kollisionsfall zwischen eingetragenen Marken und Domainnamen für die Domain auf den Zeitpunkt der ersten Benutzung für die mit dem Domainnamen verbundene Website ankommt.
Bei Bekanntheit des Domainnamens kommt es nach allgemeinen Regeln ohnehin nicht auf den Zeitrang an.

Ferner hat der Domaininhaber die Möglichkeit, durch Eintragung des Domainnamens als Marke beim Patentamt einen markenrechtlichen Schutz für sein Kennzeichen zu erlangen.

Eine anwaltliche Beratung ist hier aber sinnvoll und kann viel Geld und Zeit sparen.

Autor dieses Artikels: RA Dr. Christopher Tenfelde

Christopher TenfeldeRechtsanwalt Dr. Christopher Tenfelde studierte in Augsburg, Münster und Hannover Rechtswissenschaften und Politische Wissenschaft und ist Rechtsanwalt in der Markenrechtskanzlei “Rechtsanwälte am Kreuztor“.

Einen Ausbildungsschwerpunkt bildeten die Fachbegiete gewerblicher Rechtsschutz sowie Strafrecht. Hierfür belegte Christopher Tenfeld Fachanwaltskurse.

Heute sind seine Interessensschwerpunkte das Straf- und das Wirschaftsstrafrecht, das IT-Recht, der gewerbliche Rechtsschutz sowie das Verwaltungsrecht.

RA Tenfelde ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins. Seine Partner und er können über die Website Ihrer Kanzlei sowie unter +49 (0)251 208 680 - 30 kontaktiert werden.

Dr. Christopher Tenfelde lebt in Münster, Deutschland.



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